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Satzung der Stiftung für wissenschaftliche Südosteuropaforschung Die Stiftung für wissenschaftliche Südosteuropaforschung wurde mit Stiftungsurkunde vom 23. Juni 1930 vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Benehmen mit dem seinerzeitigen Bayerischen Staatsministerium des Äußern als selbständige öffentliche Stiftung mit dem Sitz in München gegründet. Im Zuge der Gründung des Zentrums für Ost- und Südosteuropaforschung in Regensburg im Jahre 2007 nimmt die Stiftung dort ihren Sitz. Art. 1 Die Stiftung führt den Namen „Stiftung für wissenschaftliche Südosteuropaforschung“. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Regensburg. Art. 2 (1) Zweck der Stiftung ist der Betrieb eines Instituts zur wissenschaftlichen Erforschung Südosteuropas, nachfolgend „Südost-Institut“ genannt. (2) Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (3) Die Stiftung verwirklicht ihre Zwecke im Rahmen des Südost-Instituts insbesondere durch Erarbeitung, Anregung, Förderung und Veröffentlichung wissenschaftlicher Arbeiten, durch die Abhaltung und Förderung wissenschaftlicher Tagungen und durch die Unterhaltung einer wissenschaftlichen Bibliothek. Das Südost-Institut soll seine Tätigkeit in enger Verbindung mit den bayerischen Universitäten, insbesondere der Universität Regensburg und der Ludwig-Maximilians-Universität München, mit der Südosteuropagesellschaft, München, sowie in Zusammenarbeit mit der Bayerischen Staatsbibliothek und der Bayerischen Akademie der Wissenschaften ausüben. Die vom Südost-Institut herausgegebenen, veranlassten oder geförderten Arbeiten sind bei der Veröffentlichung als solche kenntlich zu machen. (4) Die Beziehung zu anderen, ähnliche Zwecke verfolgenden Institutionen und Organisationen sind zu pflegen und – so weit erreichbar – zur gegenseitigen Unterstützung bei der gemeinsamen Durchführung von Forschungsarbeiten auszubauen. Art. 3 (1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen. (2) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des Stiftungsgenusses besteht nicht. Art. 4 Das Grundstockvermögen beträgt 1911,36 Euro. Es ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Art. 5 (1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens, aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind, aus den Erlösen ihrer Publikationen. (2) Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Art. 6 Organe der Stiftung sind 1) der Stiftungsrat und 2) der Stiftungsvorstand. Art. 7 (1) Der Stiftungsrat besteht aus a) einem Vertreter der Bayerischen Staatskanzlei, b) einem Vertreter des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst, c) einem Vertreter der Universität Regensburg, d) einem Vertreter der Ludwig-Maximilians-Universität München, e) sowie bis zu drei weiteren geeigneten Persönlichkeiten, die von den Mitgliedern a) bis d) einstimmig benannt werden. Die Amtszeit der zugewählten Stiftungsratsmitglieder beträgt 5 Jahre; Wiederwahl ist zulässig. (2) Der Stiftungsrat wählt aus der Mitte seiner Mitglieder für eine Amtszeit von 3 Jahren einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden bzw. eine stellvertretende Vorsitzende; Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder. Auf Verlangen eines Mitglieds ist geheim zu wählen. (3) Mit der Mitgliedschaft zum Stiftungsrat ist eine Vergütung nicht verbunden. Art. 8 Der Stiftungsrat entscheidet in grundsätzlichen Angelegenheiten und überwacht die Einhaltung des Stiftungszweckes. Er berät, unterstützt und beaufsichtigt den Vorstand. Ihm obliegt insbesondere die Beratung und Beschlussfassung über folgende Gegenstände: Haushaltsvoranschlag sowie Jahres- und Vermögensrechnung; Anstellung und Entlassung des Direktors bzw. der Direktorin; Anstellung und Entlassung der ständigen wissenschaftlichen Mitarbeiter; Entscheidung über die Einrichtung eines wissenschaftlichen Beirats und dessen personelle Gestaltung; Abschluss von Rechtsgeschäften, die einer stiftungsaufsichtlichen Genehmigung bedürfen; Änderung der Stiftungssatzung und Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung. Art. 9 (1) Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 3 Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn drei Mitglieder des Stiftungsrates dies verlangen. (2) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Stiftungsrates ordnungsgemäß geladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und kein Widerspruch erfolgt. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Stiftungsrat zur Behandlung desselben Gegenstands erneut geladen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in dieser Ladung hingewiesen worden ist. (3) Der Stiftungsrat trifft seine Entscheidung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung des Stellvertreters den Ausschlag. Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Beschlüsse mit finanzieller Auswirkung bedürfen der Zustimmung des betroffenen Zuwendungsgebers, im Regelfall des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst. (4) Der Direktor und der stellvertretende Direktor des Südost-Instituts haben grundsätzlich das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Stiftungsrates teilzunehmen. (5) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen und allen Mitgliedern der Stiftungsorgane zur Kenntnis zu bringen sind. Art. 10 (1) Der Stiftungsvorstand besteht aus dem Direktor bzw. der Direktorin des Südost-Instituts und dem stellvertretenden Direktor bzw. der stellvertretenden Direktorin. (2) Der Direktor bzw. die Direktorin des Südost-Instituts wird vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder für eine Amtszeit von 3 Jahren ernannt; aus wichtigem Grund kann der Direktor bzw. die Direktorin vom Stiftungsrat jederzeit abberufen werden. Der Direktor bzw. die Direktorin des Südost-Instituts soll Professor bzw. Professorin an einer staatlichen Universität in Bayern sein; in Ausnahmefällen ist auch die Benennung eines entpflichteten Professors bzw. einer entpflichteten Professorin zulässig. (3) Der stellvertretende Direktor bzw. die stellvertretende Direktorin wird mit Zustimmung des Stiftungsrates vom Direktor bzw. der Direktorin vertraglich bestimmt. (4) Mitglieder des Stiftungsvorstands können nicht zugleich Mitglieder des Stiftungsrates sein. Art. 11 (1) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Seine Mitglieder sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Direktor bzw. die stellvertretende Direktorin nur dann zur Vertretung befugt, wenn der Direktor bzw. die Direktorin an der Vertretung verhindert ist. Beim Abschluss von Dienstverträgen und sonstigen in Art. 8 dieser Satzung genannten Dienstgeschäften bedarf der Stiftungsvorstand der Genehmigung des Stiftungsrates. (2) Der Stiftungsvorstand steht den wissenschaftlichen Arbeiten vor, besorgt die laufenden Geschäfte und vollzieht den Haushaltsplan des Südost-Instituts. Er ist gemäß Art. 8 und 9 dieser Satzung an die Entscheidungen des Stiftungsrates gebunden und führt dessen Beschlüsse aus. Er ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet. Bei Gefahr im Verzug entscheidet der Vorstand anstelle des Stiftungsrates; er hat jedoch den Stiftungsrat unverzüglich von seiner getroffenen Entscheidung in Kenntnis zu setzen. Er kann dem Institut eine Geschäftsordnung geben. Dem Direktor des Südost-Instituts obliegt die Dienstaufsicht über das Personal des Instituts. Gegen seine Entscheidung kann der Stiftungsrat angerufen werden. Der Stiftungsvorstand hat dem Stiftungsrat jährlich über die Tätigkeit des Instituts schriftlich zu berichten. Er trägt dem Stiftungsrat bei der Beratung des Voranschlags das Arbeitsprogramm des folgenden Jahres vor. Art. 12 Für den Fall, dass der Stiftungsrat von der Möglichkeit Gebrauch macht, einen Wissenschaftlichen Beirat einzurichten, gelten folgende Bestimmungen: (1) Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus mindestens fünf, höchstens acht Persönlichkeiten, die in den Tätigkeitsbereichen, die für das Südost-Institut von Bedeutung sind, wissenschaftlich ausgewiesen sind. Die Mitglieder werden vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen berufen. Der Stiftungsrat soll vor der Benennung neuer Mitglieder den Stiftungsvorstand anhören. Für Wieder- und Neuberufungen hat der Wissenschaftliche Beirat das Recht, Vorschläge zu machen. Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats werden durch den Stiftungsrat für die Dauer von drei Jahren bestellt. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats sollen grundsätzlich im Berufsleben stehen. (2) Der Wissenschaftliche Beirat berät den Stiftungsvorstand bei der Aufstellung und Durchführung der Forschungs- und Arbeitspläne sowie bei der strategischen Ausrichtung des Südost-Instituts und gibt Empfehlungen hierzu ab. (3) Der Wissenschaftliche Beirat tritt mindestens einmal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung. (4) Die Tätigkeit im Wissenschaftlichen Beirat erfolgt ehrenamtlich. Art. 13 Die Rechnungsprüfung obliegt dem Bayerischen Obersten Rechnungshof. Für die Stiftungsaufsicht ist die Regierung der Oberpfalz zuständig. Art. 14 Beschlüsse über Änderungen der Satzung und Anträge auf Umwandlung (Änderung des Stiftungszwecks) oder Aufhebung der Stiftung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Stiftungsrates. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Sie sind der Stiftungsaufsichtsbehörde zuzuleiten. Soweit sich die Änderungen auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, ist zuvor eine Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde einzuholen, die ebenfalls der Stiftungsaufsichtsbehörde zuzuleiten ist. Art. 15 Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung fällt das Restvermögen an den Freistaat Bayern. Dieser hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke unter tunlichster Berücksichtigung des ursprünglichen Zwecks zu verwenden. Art. 16 Sämtliche auf Personen bezogene grammatikalische Formen sind, wo nur eine Form verwendet worden ist, sowohl im Femininum als auch im Maskulinum zu verstehen. Art. 17 Diese Satzung tritt mit Beschluss vom 26. März 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung gemäß der Stiftungsurkunde vom 23.06.1930, zuletzt geändert mit Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst am 18.02.2000, außer Kraft. ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() |
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Südost-Institut Landshuter Str. 4 93047 Regensburg
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